I. Allgemeines
Die Ausbildungsbedingungen und der Lehrplan des Fachverbandes der Fahrschulen sowie der Lehrplan der Fahrschule sind Bestandteil des Ausbildungsauftrages.
II. Gegenstand
1. Der Ausbildungsvertrag beinhaltet die Ausbildung in der (den) entsprechenden Führerscheinklasse(n), wobei dem Fahrschüler – bei dessen ordnungsgemäßer Mitarbeit, gemäß der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Lehrpläne – jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln werden, die für ein sicheres Lenken von Fahrzeugen der beabsichtigten Klasse notwendig sind und die erfolgreiche Ablegung der Fahrprüfung sowie das Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Schüler erwarten lassen.
2. Die zweite Ausbildungsphase ist nur dann und soweit Bestandteil des Ausbildungsvertrages, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Eine zweite Ausbildungsphase bzw. deren einzelne Teile können auch alleine Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein.
3. Hinsichtlich dem kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsumfang sowie der vorgeschrieben zweiten Ausbildungsphase wird auf die Bestimmungen des KFG 1967, der KDV 1967 sowie auf das FSG und die entsprechenden Verordnungen verwiesen.
III. Ausbildung
1. Die Ausbildung erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule.
2. Es obliegt dem Fahrschüler, die körperlichen und geistigen Voraussetzungen für die positive Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit, für den Erwerb der angestrebten Lenkberechtigung und für das erfolgreiche Durchlaufen der zweiten Ausbildungsphase zu erbringen. Die Fahrschule empfiehlt dem Fahrschüler daher – zur Vermeidung unnötiger Kosten – möglichst sich möglichst frühzeitig der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um das Vorhandensein dieser Voraussetzungen feststellen zu lassen. Der Fahrschüler erklärt, dass nach seinem Wissen gegen ihn keine Gründe vorliegen, die die Erteilung der Lenkberechtigung ausschließen könnten. Der Ausbildungsauftrag besteht unabhängig von der behördlichen Zulassung zur Fahrprüfung sowie unabhängig von dem aufrechten Bestehen der körperlichen und geistigen Voraussetzungen bis zum Abschluss der zweiten Ausbildungsphase. Der Fahrschüler ist u.a. dann vom theoretischen und praktischen Unterricht oder vom Besuch der Module der zweiten Ausbildungsphase auszuschließen, bei für die Ausbildung ungeeigneter Bekleidung, oder wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht. In diesen Fällen ist die Fahrschule in analoger Anwendung der Bestimmungen des Punktes VI dieser Ausbildungsbedingungen berechtigt, die vereinbarte(n) Leistung(en) in Rechnung zu stellen, beziehungsweise ist die Fahrschule nicht verpflichtet, Ersatz zu leisten. Die Benützung von Schulfahrzeugen und sonstigen Schulungseinrichtungen ist nur im Beisein eines Beauftragten oder mit ausdrücklicher Genehmigung der Fahrschule gestattet.
3. Theoretische Ausbildung: Der Fahrschüler verpflichtet sich, den gesamten Ausbildungskurs vollständig zu absolvieren. Ein vorzeitiges Verlassen des Unterrichtes ist nur in begründeten Ausnahmefällen erlaubt. Die ausfallende(n) Unterrichtseinheit(en) ist/sind nachzuholen (vgl. die diesbezüglichen Bestimmungen in der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung). Die Fahrschule ist verpflichtet, sich vor einem Antritt zur Computerprüfung oder zur Fahrprüfung vom Ausbildungsstand des Kunden zu überzeugen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Vorprüfungen zu absolvieren.
4. Praktische Ausbildung: Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Bei der praktischen Ausbildung ist den Anordnungen des Fahrlehrers unbedingt Folge zu leisten. Der Fahrschüler ist entsprechend den Bestimmungen des Schadenersatzrechtes verpflichtet, von ihm verursachte Schäden zu ersetzen. Die Unterrichtseinheit beginnt am Standort oder am Übungsplatz der Fahrschule und endet dort. Wird sie über Wunsch des Fahrschülers an einem anderen Ort begonnen oder/und beendet, ist die Wegzeit des Fahrlehrers zwischen diesen Orten und dem Standort der Fahrschule einzurechnen. Ein Mitfahren Dritter im Schulfahrzeug während der Unterrichtseinheiten ist nur mit Zustimmung der Fahrschulleitung gestattet. Die Mitnahme von Tieren zur theoretischen oder praktischen Ausbildung ist nicht gestattet.. Absolviert der Fahrschüler eine Ergänzungsausbildung oder die zweite Ausbildungsphase, wird davon ausgegangen, dass er die für die bereits erteilte Lenkberechtigung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
5. Zweite Ausbildungsphase: Die zweite Ausbildungsphase erfolgt im Rahmen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften, des Lehrplanes des Fachverbandes der Fahrschulen sowie des Ausbildungsprogramms der Fahrschule. Für die zweite Ausbildungsphase sind die obigen Bestimmungen hinsichtlich der theoretischen Ausbildung (III.3.) und hinsichtlich der praktischen Ausbildung (III.4.) sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die zweite Ausbildungsphase sind vom Besitzer der Lenkberechtigung zu erfüllen. Beim Fehlen derselben sind diese vom Besitzer der Lenkberechtigung nachzuholen. Der Besitzer der Lenkberechtigung (in der Folge wird der Besitzer der Lenkberechtigung „Fahrschüler“ genannt) hat dafür zu sorgen, dass die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen innerhalb der die zweite Ausbildungsphase stattzufinden hat, eingehalten werden. Zu diesem Zweck hat der Fahrschüler angemessen rechtzeitig vor Ablauf der Fristen konkrete Termine für die Durchführung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Ausbildungsmodule (Perfektionsfahrt, Fahrsicherheitstraining etc) zu vereinbaren. Die Fahrschule verpflichtet sich nach Absolvierung der kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase die Absolvierung im Zentralen Führerscheinregister einzutragen und dem Fahrschüler eine Bestätigung der jeweiligen Stufe auszustellen. Die Fahrschule übernimmt keine wie immer geartete Verständigungspflicht oder Haftung für die Einhaltung der Fristen der vorgeschriebenen Stufen der zweiten Ausbildungsphase durch den Fahrschüler.
IV. Prüfung (Theorie- und Praxisprüfungen)
1. Nach dem Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten für die Erlangung der angestrebten Lenkberechtigung hat die Fahrschule im Einvernehmen mit der Behörde dem Fahrschüler in einem angemessenen Zeitraum einen Prüfungstermin anzubieten.
2. Die Anmeldung zur behördlichen Prüfung durch die Fahrschule erfolgt, wenn durch geeignete Feststellung das Erreichen des Ausbildungszieles in der Theorie und Praxis voraussichtlich gewährleistet erscheint, wobei die Fahrschule berechtigt ist, im Rahmen einer Vorprüfung die Kenntnisse und Fähigkeiten des Fahrschülers selbst zu überprüfen.
3. Wird durch die Fahrschule festgestellt, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten noch nicht erlangt hat, ist die Ausbildung zur Erlangung des Ausbildungszieles fortzusetzen.
4. Zur behördlichen Prüfung hat der Fahrschüler einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen.
5. Bei Nichtbestehen der Prüfung sowie bei Fehlen der körperlichen oder geistigen Eignung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sind darauf begründete Ansprüche gegen die Fahrschule ausgeschlossen. In diesem Fall ist, sowie bei Nichtabsolvierung der zweiten Ausbildungsphase ist sinngemäß nach den obigen Punkten (Wiederholung der Ausbildung) vorzugehen.
V. Ausbildungskosten und deren Verrechnung
1. Die Kosten der Ausbildung richten sich nach den jeweils gültigen und den gemäß den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen in der Fahrschule anzuschlagenden Tarifen. Sämtliche behördliche Abgaben und Gebühren, die Kosten für die ärztliche Untersuchung, ärztliche Fachgutachten und/oder psychologische Gutachten sowie der Erste-Hilfe-Kurs sind nicht Gegenstand des Ausbildungsauftrags und vom Fahrschüler gesondert zu bezahlen. Alle Preise beinhalten, wenn nicht anders angegeben, die gesetzliche Umsatzsteuer von 20%.
2. Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages ist das Grundpaket (beinhaltet Kurs, Anmeldekosten, ZMR Abfragen, Portal Austria) zu bezahlen. Weitere bestellte Teilleistungen sind vor Antritt der Teilleistung zu bezahlen.
3. Bei Anmeldung zur Prüfung sind die bis zum Prüfungstag anfallen Kosten zu bezahlen.
4. Sollte sich während der Ausbildung herausstellen, dass die Behörde die für die Zulassung zur Fahrprüfung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen des Fahrschülers als nicht gegeben erachten, so hat der Fahrschüler dies sofort der Fahrschule mitzuteilen und die von ihm bis dahin in Anspruch genommenen Leistungen zu bezahlen.
5. Bei Zahlungsverzug gelten der Ersatz von EUR 7,00 Mahnspesen pro Mahnung sowie Verzugszinsen von 1% per Monat als vereinbart. Bei weiterem Zahlungsverzug gilt auch der Ersatz von Spesen des Kreditschutzverbands (KSV) oder eines anderen Inkassoinstituts als vereinbart.
6. Um die Erfolgsgarantie zur Theorieprüfung zu erhalten, muss die Vorprüfung 2x positiv (90 / 90) absolviert werden. Tritt der Schüler zur Theorieprüfung ohne Erfolgsgarantie an und fällt diese negativ aus, ist vor der nächsten Theorieprüfung eine Wiederholungsgebühr in Höhe von EUR 160 zu entrichten. Mit Erfolgsgarantie übernimmt die Fahrschule diese Kosten.
7. Bei Nichtbestehen der Praxisprüfung ist eine Wiederholungsgebühr von EUR 80 und die nötigen Fahrstunden zu absolvieren (mindestens 2 Fahrstunden).
VI. Weitere Bestimmungen
1. Der Ausbildungsauftrag ist mit erfolgreicher Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase beendet, sofern vereinbart wird, dass eine zweite Ausbildungsphase Bestandteil des Ausbildungsauftrages sein soll. Ohne eine derartige Vereinbarung ist der Ausbildungsauftrag jedenfalls mit Bestehen der Fahrprüfung bzw. 18 Monate ab Vertragsabschluss beendet, sofern der Fahrschüler bis zu diesem Termin die Fahrprüfung nicht erfolgreich bestanden hat. Der Ausbildungsauftrag ist auch dann vorzeitig beendet, wenn die kraftfahrrechtlich vorgeschriebenen Fristen (inkl. Nachfristen) für die Stufen der zweiten Ausbildungsphase nicht eingehalten wurden, sofern eine zweite Ausbildungsphase kraftfahrrechtlich vorgeschrieben ist.
2. Werden einzeln vereinbarte Leistungen nicht mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin durch den Fahrschüler abgesagt, so hat der Fahrschüler diese nicht konsumierten Leistungen zu bezahlen. Samstage sowie Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. Bei behördlichen Prüfungen und Leistungen am Prüfungstag beträgt diese Frist eine Woche. Absagen per E-Mail sind nicht möglich.
3. Kann eine bestellte Teilleistung aus bestimmten Gründen nicht erbracht werden, die im Bereich der Schule oder Behörde liegen (z.B. Verhinderung des Lehrers, Ausfall des Fahrzeuges, Ausfall einer Prüfungskommission), so ist hierfür kein Entgelt zu verrechnen. Ansprüche aus dem vorläufigen Entfall einer Teilleistung stehen dem Fahrschüler nicht zu.
4. Bei Stornierung des Ausbildungsvertrags vor Beginn der Ausbildung kommen die Kosten des Grundpaketes zur Verrechnung.
5. Die für die Administration des Fahrschülers während der Ausbildung und die Erfüllung des Ausbildungsvertrags notwendigen personenbezogenen Daten werden gespeichert und im Rahmen des Ausbildungsauftrags und der gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich den jeweils zuständigen Behörden übermittelt.
6. Wir erlauben uns, Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen auf unserer Homepage und unseren sozialen Netzwerken (z.B. Facebook) zu veröffentlichen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein bitten wir Sie dies schriftlich bekannt zu geben.
Wichtiger Hinweis: Zur praktischen Fahrprüfung können gemäß § 10 Abs. 2 FSG nur Kandidaten zugelassen werden, welche die erforderliche Fahrschul-Ausbildung vor nicht länger als 18 Monaten abgeschlossen sowie den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bzw. Erster Hilfe (Erste-Hilfe-Kurs) erbracht haben.
VII. Schlussbestimmungen
Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsvertrag bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit des Gerichtes nach dem Standort der Fahrschule. Ist der Fahrschüler ein Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes und hat der Fahrschüler im Inland seinen Hauptwohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so gilt diese Gerichtsstandvereinbarung nur dann, wenn der Sitz der Fahrschule im Sprengel des Hauptwohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Fahrschülers liegt.